Personalvertretung und Gewerkschaft – zwei Schienen der Interessensvertretung

von: Josef Innerwinkler - STELI-UG BMHS
Das System der Sozialpartnerschaft sieht eine Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Arbeitgeber vor. Auf betrieblicher Ebene übernehmen diese Aufgabe die Betriebsrätinnen und Betriebsräte, gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz.
Für Bedienstete im öffentlichen Dienst wahren diese Aufgabe die PersonalvertreterInnen, die alle fünf Jahre neu gewählt werden. Ihre Rechte und Pflichten sind im Bundespersonalvertretungsrecht geregelt. Grundsätzlich sind sie aufgefordert, die beruflichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu vertreten. Die Vertretung erfolgt an den jeweiligen Dienststellen. Verhandlungspartner der PersonalvertreterInnen ist der/die jeweilige DienststellenleiterIn.
Am 26. und 27.11.2014 finden in Österreich Personalvertretungswahlen statt. Wahlberechtigt sind alle KollegInnen, die seit mindestens 15. September 2014 Bundesbedienstete/r sind und am 27. November 2014 (noch) in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen. Sie wählen n an den Dienststellen (Schulen) den jeweiligen Dienststellenausschuss (DA), bei den Landesschulräten den Fachausschuss (FA), beim Bundesministerium für Bildung und Frauen den Zentralausschuss (ZA).

Neben der Personalvertretung bilden die gewerkschaftlichen Organe die zweite Schiene der Interessensvertretung: an der Schule der gewerkschaftliche Betriebsausschuss (GBA), auf Landesebene die Landessektion, insbesondere die Landesleitungen (LL), und auf Bundesebene die Bundessektionen und deren Leitungen (BL). Die Gewerkschaften der LehrerInnen (Sektion 14 BMHS, Sektion 11 AHS, Sektion 10 APS etc.) bilden mit denen der anderen öffentlich Bediensteten die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD, 27 Sektionen). Die GÖD ist als Gewerkschaft Teil des ÖGB (7 Einzelgewerkschaften). Die Gewerkschaften sind Verhandlungspartner gegenüber der Arbeitgeberseite, was Arbeitsbedingungen etc. betrifft. In arbeitsrechtlichen Konflikten bieten sie ihren Mitgliedern Rechtsschutz.
Die Gewerkschaft handelt auf der Grundlage des Vereinsgesetzes als Verein zur Interessenswahrung seiner Mitglieder. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss. In der österreichischen Realverfassung ist der ÖGB freilich nicht irgendein Verein, sondern über das System der Sozialpartnerschaft stark in die „Gestaltung“ der Lebensverhältnisse in dieser Gesellschaft eingebunden. Aus dieser Tradition heraus entwickelte der ÖGB ein staatstragendes Grundverständnis seiner Politik, was natürlich noch nicht per se schlecht sein muss, es sei denn, man vergisst darüber, die Interessen der Mitglieder zu vertreten.
Der ÖGB selbst ist überparteilich. Ein Mitglied kann dem ÖGB bzw. einer Einzelgewerkschaft beitreten, ohne sich politisch zu binden. De facto ist der Einfluss der Parteipolitik im ÖGB jedoch sehr groß. Die sozialdemokratische Fraktion (FSG) dominiert den ÖGB und die christliche Fraktion (FCG) die GÖD. ÖAAB/ FCG beherrschen insbesondere die LehrerInnengewerkschaften.
Kehren wir zur Verdeutlichung noch einmal zur Unterscheidung zwischen Personalvertretung und Gewerkschaft zurück: So hilft einem die Personalvertretung z.B. dabei, einen besseren Vertrag zu bekommen (unbefristeter Vertrag etc.), welche Verträge es aber überhaupt gibt, das heißt, in welchem Rahmen die PersonalvertreterInnen sich für die LehrerInnen einsetzen können, das entscheiden die Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber (in diesem Fall also, dass es überhaupt befristete Verträge gibt). Ob wir LehrerInnen ein Sparpaket zu akzeptieren haben oder ob wir uns dagegen wehren (Streik etc.), das entscheidet die Gewerkschaft, nicht die Personalvertretung (freilich hat es auch immer wieder Streiks gegeben – wenn auch in Österreich nur selten –, die von den Beschäftigten ausgegangen sind und denen sich die Gewerkschaften erst später angeschlossen haben). Der gewerkschaftlichen Interessensvertretung wären also im Prinzip – im Gegensatz zur Personalvertretung – keine Grenzen gesetzt, und sie könnte eifrig und unablässig an der Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen werkeln. Dass davon nicht die Rede sein kann, hängt von zahlreichen Faktoren ab, nicht zuletzt von der Parteiabhängigkeit der großen Fraktionen.

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Kommentare: 2
  • #1

    Martina Sattmann (Mittwoch, 24 Juni 2020 14:00)

    Guten Tag. Ich möchte gerne wissen, wer die Personalvertretung des als Amtsdirektor Hans S. in den Medien beschriebene Herr ist und verhindert, den eindeutig machtmissbrauchenden Herrn zu entlassen. Ich danke vorab für Ihre Auskunft

  • #2

    Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 24 Juni 2020 20:29)

    Ich hab mich umgehoert und wohl nicht ueberraschend vernommen, dass die zustaendige Personalvertretung eingebunden war und fuer eine rechtlich korrekte Vorgangsweise eingetreten ist, was ihre Aufgabe ist. Vorverurteilung durch Medien ist nicht das, was Personalvertreter*innen zu beachten haben. Aber gegen erforderliche Konsequenzen des Handelns eines Bediensteten sprechen sich Personalvertretungen ueblicherweise auch nicht aus. Dass irgendjemand anderer dann moeglicherweise einen Suendenbock braucht, ist moeglich.
    PS: Dass ein Eintrag, der nicht direkt zum Blogartikel passt, fast 6 Jahre spaeter hier erfolgt, erscheint ungewohnlich - und ist wohl auch nicht erwartbar, dass das gesehen wird ...